Resturlaub aus dem Jahr 2015 – das sollten Sie wissen

Sie haben noch Urlaub aus dem Jahr 2015? Dann sind hier einige wichtige Punkte, die Sie dazu kennen sollten: Grundsätzlich gibt der Gesetzgeber vor, dass der Erholungsurlaub immer im laufenden Jahr genommen werden muss, ansonsten verfällt er (§ 7 III 1 BUrlG = Bundesurlaubsgesetz).

Nur unter ganz bestimmten Bedingungen können Sie Ihren Resturlaub in das Jahr 2016 übertragen, dann, wenn dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen erforderlich ist (§ 7 III 2 BUrlG).

Beispiel:
Sie konnten Ihren Urlaub nicht antreten, weil eine Kollegin für einen längeren Zeitraum erkrankt ist und Sie die Vertretung übernehmen mussten. Dann konnten Sie Ihren Urlaub aus betriebsbedingten Gründen nicht nehmen. Oder Sie sind selbst erkrankt. Dann konnten Sie Ihren Jahresurlaub aus persönlichen Gründen nicht nehmen.
Nehmen Sie Ihren „übertragenen Urlaub“ bis zum 31. März 2016. Danach verfällt er (§ 7 III 3 BUrlG).

Beispiel:
Stefanie hat sich aus dem Kalenderjahr 2014 zehn Tage Resturlaub übertragen lassen. Weil sie krank wurde, kann sie erst am 30. März diesen Resturlaub beantragen.
Folge: In diesem Fall kann Michaela lediglich noch für den 31. März den Resturlaub beanspruchen. Bei den übrigen neun Tagen Resturlaub kann der Chef darauf verweisen, dass dieser Urlaub verfällt.

Der Sekretärinnen-Handbuch-Tipp: Werfen Sie zum Thema Urlaub aber zur Sicherheit auch einen Blick in Ihren Tarifvertrag. Der könnte vorsehen, dass der Urlaub erst am 30. Juni verfällt. Sie möchten die Urlaubstage ausbezahlt bekommen? Der Urlaub soll Ihrer Erholung dienen. Deshalb ist die Abgeltung eines Urlaubsanspruchs durch Zahlung von Geldbeträgen unwirksam, § 138 BGB. Das Bundesurlaubsgesetz sieht eine Auszahlung nur vor, wenn Sie das Unternehmen verlassen und deshalb Ihren Urlaubsanspruch nicht mehr einlösen können.

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