Wann Sie Fotos von ehemaligen Mitarbeitern von Ihrer Homepage löschen müssen

Hatten Sie einen solchen Anruf von einem ehemaligen Mitarbeiter auch schon einmal? Etwa so: „Ich bin seit dem 1. Juni nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Bitte veranlassen Sie, dass mein Foto von der Homepage des Unternehmens genommen wird.“

Wenn nicht, sollten Sie darauf vorbereitet sein. Denn beim Thema Datenschutz und Fotos im Internet werden viele Menschen immer sensibler. Für Sie stellt sich die Frage: Muss das Unternehmen beziehungsweise Ihr Chef das Foto auf Verlangen des Mitarbeiters von der Homepage entfernen?

Der folgende Überblick über die Rechtslage informiert Sie hierzu, auch wenn Sie in so einem Fall nur in Absprache mit Ihrem Chef handeln. Denn wahrscheinlich nehmen Sie den Anruf entgegen und können dann schon eine erste Antwort geben.

1. Einzelporträts eines ehemaligen Mitarbeiters auf der Homepage muss Ihr Chef auf Verlangen löschen, um dessen Persönlichkeitsrechte nicht zu verletzen.

Der Redaktions-Tipp: Erinnern Sie Ihren Chef daran, die Löschung sofort zu veranlassen, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, damit Sie sich Ärger ersparen.

2. Gruppenfotos müssen nicht automatisch gelöscht werden, nur weil der ehemalige Mitarbeiter darauf zu sehen ist. Hier gibt die Rechtsprechung dem Interesse des Unternehmens, die eigene
Firmensituation darzustellen, Vorrang vor den Persönlichkeitsrechten des Mitarbeiters.

Der Redaktions-Tipp: Es genügt, wenn Sie beziehungsweise Ihr Chef veranlassen, dass das Gesicht des ausgeschiedenen Mitarbeiters auf dem Foto unkenntlich gemacht wird (ArbG Frankfurt a. M., Az. 7 Ca 1649/12). Das Gruppenfoto kann dann auf der Homepage bleiben.

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