4 Tipps für korrekte Stellenanzeigen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Korrekte StellenanzeigenSie verfassen für Ihr Unternehmen hin und wieder Stellenanzeigen oder lesen diese Korrektur? Dann hat Ihr Sekretärinnen-Handbuch einige Tipps, die Sie beachten sollten, damit Ihr Unternehmen nicht in eine sehr teure Kostenfalle eines Bewerbungsverfahrens schlittert. Wichtig ist eine rechtlich einwandfreie Formulierung der Stellenanzeigen.

Tipp 1: Formulieren Sie geschlechtsneutral!

Wenn Sie mit Ihrer Stellenanzeige nur Frauen ansprechen, dann werden die Männer ausgeschlossen, das heißt diskriminiert. Umgekehrt sieht der Fall genauso aus. Suchen Sie also keine „Sekretärin des Vertriebsleiters“ oder keinen „Lagerverwalter“, auch wenn Sie bereits jetzt schon wissen, dass sich überwiegend Frauen beziehungsweise Männer um diese Stelle bewerben werden. Verwenden Sie eine Formulierung mit Schrägstrichen – Sekretär/ -in gesucht – oder setzen Sie „(m/w)“ hinter die Stellenbezeichnung – Pförtner (m/w) gesucht.

Tipp 2: Verzichten Sie auf Altersangaben!

Vermeiden Sie jede Formulierung, die sich auf das Alter eines Bewerbers bezieht. Das betrifft sowohl die Bewerberkriterien als auch die Arbeitsplatzbeschreibung.

Erlaubt ist auch, sogenannte Juniorbeziehungsweise Senior-Stellen auszuschreiben, auch wenn das auf den ersten Blick den Eindruck erweckt, als handle es sich hierbei um eine Alterseinschränkung für die Bewerber. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem solchen Fall so entschieden: Ein Junior- Consultant muss nicht jung sein; die Stellenbezeichnung sagt nur aus, dass Sie Bewerber mit wenig Berufserfahrung suchen

Tipp 3: Fordern Sie Sprachkenntnisse nur dann, wenn diese unbedingt notwendig sind!

Wenn beispielsweise die Stelle der Raumpflegerin besetzt werden soll, dann sollten Sie keine Sprachkenntnisse verlangen. Hierbei handelt es sich um eine Helfertätigkeit, die ohne besondere Sprachkenntnisse gut zu erledigen ist.

Suchen Sie bitte niemals „eine-/n deutsche/-n Muttersprachler/-in“! Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass diese Formulierung nicht dem AGG entspricht, mit der Begründung, dass auch Bewerber mit fremder Muttersprache sich perfekte Deutschkenntnisse angeeignet haben können

Sie dürfen allerdings Deutschkenntnisse vom Bewerber verlangen, wenn die Stelle diese erforderlich macht. Für die Stelle einer Sekretärin oder die eines Mitarbeiters mit häufigem Kundenkontakt dürfen Sie das Bewerberkriterium „gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift“ durchaus in Ihre Stellenanzeige schreiben.

Tipp 4: Fordern Sie keine Bewerbungen mit Foto an!

Schreiben Sie nicht: „Ihre Bewerbung mit Foto schicken Sie an …“ Wenn Sie beispielsweise einem ausländischen oder behinderten Bewerber absagen, dann können diese behaupten, dass sie aufgrund der Nationalität oder der Behinderung vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wurden. Diesen Vorwurf schließlich zu entkräften, dürfte schwierig werden. Warum sollten Sie denn sonst ein Foto angefordert haben? Schreiben Sie lieber: „Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen schicken Sie an …“

Was genau bedeutet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?

Nach § 1 AGG besteht das Ziel des Gesetzes darin, Benachteiligungen für die Beschäftigten aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender sowie der Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass die personalpolitischen Entscheidungen mit nachvollziehbaren und rationalen Kriterien begründet werden müssen, um Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot zu vermeiden.

Im Falle eines Verstoßes kann sich der Betroffene beschweren.

Diese Konsequenzen kann es haben, wenn eine Stellenanzeige nicht dem AGG entspricht

In einer Stellenanzeige stand „Geschäftsführer gesucht“. Eine Rechtsanwältin bewarb sich um diese Stelle, jedoch ohne Erfolg. Sie klagte und bekam Recht. Das Unternehmen, das diese nicht geschlechtsneutrale Stellenanzeige geschaltet hatte, musste der Juristin eine Entschädigung von über 13.000 Euro zahlen (Oberlandesgericht Karlsruhe, 13.9.2011, Az. 17 U 99/10).

Ein anderes Unternehmen suchte mit einer Stellenanzeige „ein/e junge/ n, engagierte/n Volljurist/in“.

Weil ein 52-jähriger Rechtsanwalt die Stelle nicht bekam, verklagte er den Arbeitgeber wegen Altersdiskriminierung und erhielt ein Monatsgehalt als Entschädigung (BAG, 19.8.2010, Az. 8 AZR 530/09).

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